Der vorgebliche Corona-Impfschaden – aber keine Haftung der Impfärztin
Für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei einer bis zum 7. April 2023 in einer Vertragsarztpraxis vorgenommenen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht ein Amtshaftungsanspruch. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Impfarzt scheidet dagegen aus.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt …
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